Nicht jede bauliche Maßnahme lässt sich vollständig vom eigenen Grundstück aus durchführen. Gerade bei Arbeiten an der Außenfassade, am Dach oder an Bauten nahe der Grund­stücks­gren­ze ist oft der Zugang über das Nach­bar­grund­stück notwendig. In solchen Fällen kommt das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht ins Spiel. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Sie das Nach­bar­grund­stück betreten dürfen und was Sie dabei beachten müssen.

Was ist das Hammerschlags- und Leiterrecht?

Das Hammerschlags- und Leiterrecht erlaubt es Bauherren oder Handwerkern, ein Nach­bar­grund­stück vorübergehend zu betreten, um Bauarbeiten am eigenen Gebäude durchzuführen. Beide Rechte sind im jeweiligen Nach­bar­rechts­ge­setz der Bundesländer geregelt und gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Die Arbeiten können nicht ohne Zugang zum Nach­bar­grund­stück oder nur mit un­ver­hält­nis­mä­ßi­gem Aufwand durchgeführt werden.
  • Die Inanspruchnahme muss dem Nachbarn insgesamt zumutbar sein. Unter bestimmten Umständen kann er die Duldung verweigern.
  • Das Vorhaben darf nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen.
  • Der Nachbar muss rechtzeitig (meist schriftlich) über die geplante Nutzung informiert werden.
  • Die Arbeiten sind zügig, vorsichtig und rücksichtsvoll durchzuführen.
  • Nach Abschluss der Arbeiten muss das Nach­bar­grund­stück auf eigene Kosten in den ursprünglichen Zustand versetzt werden.

Wichtig zu wissen: Wer das Hammerschlags- oder Leiterrecht ausübt, haftet für alle Schäden, die dabei auf dem Nach­bar­grund­stück entstehen. In bestimmten Fällen – etwa bei besonders langer oder intensiver Nutzung – kann der Nachbar eine angemessene Entschädigung verlangen. Lehnt der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks gänzlich ab, darf das Recht nicht eigenmächtig durchgesetzt werden. Stattdessen ist zunächst eine Duldungsklage beim zuständigen Gericht erforderlich.

Was beinhaltet das Ham­mer­schlags­recht?

Das Ham­mer­schlags­recht erlaubt es, das Nach­bar­grund­stück zu betreten, um Arbeiten mit Werkzeugen wie Hammer oder Bohrmaschine auszuführen, zum Beispiel zum Verputzen, Abdichten oder Anbringen von Bauteilen. Es greift, wenn diese Maßnahmen nur von außen möglich sind und auf dem eigenen Grundstück nicht genügend Arbeitsraum vorhanden ist. Das Recht gilt nur für vorübergehende Maßnahmen, die der Instandhaltung, Reparatur oder Modernisierung dienen.

Was regelt das Leiterrecht?

Das Leiterrecht berechtigt dazu, Leitern oder Gerüste auf dem Nach­bar­grund­stück aufzustellen, wenn Arbeiten am eigenen Gebäude nur so ausführbar sind. Es kommt etwa beim Streichen von Fassaden, beim Tausch von Dachrinnen oder bei der Reparatur von Fenstern zum Einsatz. Auch dieses Recht darf nur unter bestimmten Bedingungen ausgeübt werden: Die Maßnahme muss erforderlich und dem Nachbarn zumutbar sein.

Welche regionalen Unterschiede gibt es beim Hammerschlags- und Leiterrecht?

Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern in den Nach­bar­rechts­ge­set­zen der einzelnen Bundesländer verankert. In manchen Bundesländern (z. B. Bayern, Niedersachsen, Berlin) ist das Hammerschlags- und Leiterrecht nicht gesetzlich geregelt, sondern muss im Streitfall über das Bürgerliche Gesetzbuch hergeleitet werden. Aber auch in den Bundesländern, in denen das Recht gesetzlich geregelt ist, unterscheidet sich die konkrete Ausgestaltung in einigen Punkten:

  • Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: In einigen Ländern muss der Bauherr nachweisen, dass die Arbeiten unbedingt erforderlich sind und nicht anders ausgeführt werden können.
  • An­kün­di­gungs­fris­ten: Je nach Landesrecht muss das Vorhaben mehrere Tage bis Wochen vor Beginn angekündigt werden – oft schriftlich.
  • Zumutbarkeit und Ablehnung: Die Zumutbarkeit für den Nachbarn kann unterschiedlich streng beurteilt werden. In manchen Ländern darf der Nachbar nur bei erheblicher Be­ein­träch­ti­gung ablehnen.
  • Dauer der Nutzung: Die maximale Dauer des Be­tre­tungs­rechts ist teils gesetzlich begrenzt oder muss individuell vereinbart werden.
  • Haftung und Schadenersatz: Die Pflicht zur Haftung für Schäden und die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ist grundsätzlich überall gegeben, wird aber in Umfang und Detail unterschiedlich geregelt.

Hammerschlags- und Leiterrecht: Muster

Wenn Sie für Bauarbeiten das Nach­bar­grund­stück betreten oder nutzen müssen, sollten Sie dies gegenüber dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks frühzeitig und schriftlich ankündigen. Der folgende Musterbrief hilft Ihnen bei der formgerechten Mitteilung:

„Sehr geehrte(r) Frau/Herr [Name],

im Rahmen von [Art der Bauarbeiten, z. B. Fas­sa­den­ar­bei­ten, Dachsanierung, Verputzarbeiten] an meinem Gebäude auf dem Grundstück [Adresse] ist es erforderlich, Ihr angrenzendes Grundstück kurzfristig zu betreten.

Diese Arbeiten sind von meinem Grundstück aus nicht durchführbar. Ich beziehe mich hierbei auf das geltende Nach­bar­rechts­ge­setz (§ [bitte je nach Bundesland ergänzen]) zum Hammerschlags- und Leiterrecht.

Geplante Maßnahme:

  • Art der Arbeiten: [z. B. Anbringen eines Gerüsts, Verputzen, Abdichtarbeiten]
  • Zeitraum: voraussichtlich vom [Datum] bis [Datum]
  • Zugang über Ihr Grundstück: [z. B. Rückseite des Hauses, Grundstücksteil linksseitig]

Selbst­ver­ständ­lich werden sämtliche Arbeiten sorgfältig und rücksichtsvoll durchgeführt und Ihr Grundstück so schonend wie möglich behandelt. Ich bitte, eventuell anfallende Be­ein­träch­ti­gun­gen als Folge der Bauarbeiten zu entschuldigen. Für Rückfragen oder Abstimmungen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vor- und Nachname]“

Hammerschlags- und Leiterrecht: Urteil

Wer das Nach­bar­grund­stück – auch nur in der Luft – beanspruchen will, muss die formalen Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts einhalten. Das zeigt eindrücklich ein Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Stuttgart aus dem Jahr 2022: In dem Fall hatte ein Bauherr den Ausleger eines Baukrans regelmäßig über das Grundstück des Nachbarn geschwenkt, teils mit, teils ohne Lasten. Der betroffene Nachbar klagte daraufhin auf Unterlassung. Das Gericht gab ihm Recht: Die Bauherren hätten das Überschwenken nach § 7d Abs. 2 Nach­bar­rechts­ge­setz Baden-Württemberg mindestens zwei Wochen vorher anzeigen müssen. Da sie dies versäumten, konnten sie sich nicht auf das Hammerschlags- und Leiterrecht und eine entsprechende Duldungspflicht des Klägers berufen.